Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 12. ordentlichen Verbandstag am 22.März 2014 angenommen.
LANDESVERBAND AMATEURTHEATER SACHSEN E . V.
Mitglied im BDAT
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Gesetzliche Vertretung, Geschäftsjahr und Haftung
§ 6 Organe und Einrichtungen
§ 7 Verbandstag
§ 8 Vorstand
§ 9 Revisor
§ 10 Verfahrensvorschriften
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Auflösung des Verbandes
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 |
Name und Sitz |
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Der Verband führt den Namen LANDESVERBAND AMATEURTHEATER SACHSEN E. V. Die Kurzbezeichnung lautet „LATS“. |
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§ 2 |
Zweck |
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1. 2.
4.
5. |
Der Verband verbreitet das Anliegen des Amateurtheaterschaffens und fördert es in seinen vielfältigen Formen im Freistaat Sachsen. Er tritt ein für die Vielfalt theatralischer Gegenstände und Auffassungen, Stile und Formen, für Experimente, für das Zusammenwirken der Amateurtheater mit anderen künstlerischen Genres, für die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit dem Berufstheater und mit den Vereinigungen, Verbänden und Institutionen, die das Anliegen des LATS achten und unterstützen. Der Verband ist unabhängig und demokratisch aufgebaut. Er läßt sich in seiner Arbeit von humanistischen, völkerverbindenden Grundwerten leiten und lehnt faschistische, militaristische Auffassungen und Zielstellungen, Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß ab. Er fühlt sich u. a. der Tradition des Amateurtheaterschaffens verpflichtet, die gesellschaftlichen Prozesse kritisch in die eigene Arbeit einzubeziehen. Die Förderung und Verbreitung erfolgt durch: b) Weitere Ausprägung der volksbildnerischen und persönlichkeitsfördernden Werte des Amateurtheaters und Bekanntmachung bei staatlichen und gesellschaftlichen Stellen. c) Durchführung eigener Bildungsveranstaltungen, Werkstätten und Festivals. d) Einflußnahme und Mitarbeit bei der Schaffung und Durchsetzung rechtlicher Voraussetzungen zur Förderung und finanziell-materiellen Unterstützung von Amateurtheatern. Der Verband kann sich im Sinne von § 2, Absatz 3 der Satzung nationalen und internationalen Dachverbänden anschließen. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
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1.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es kann eine Erstattung der Auslagen durch den Vorstand genehmigt werden. Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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1.
5. 6.
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Mitglied kann jede Person ab 16 Jahre, jede Gruppe, gleich welcher Rechtsform und jede Vereinigung werden, die die Satzung anerkennt und zur aktiven Unterstützung der Ziele des Verbandes bereit ist. Institutionen, Einrichtungen, Vereine, Verbände und Personen, die das Amateurtheater fördern und mit dem LATS eine Interessenvertretung anstreben, können assoziierendes Mitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Höhe des Beitrages legt der Verbandstag fest. Soziale Differenzierungen sind im Ausnahmefall möglich. Sie können auch vom Vorstand bis zum nächsten Verbandstag bestimmt werden. Assoziierende Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der mit dem Vorstand vereinbart wurde. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Persönlichkeiten, die sich für das Amateurtheater oder den Verband verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (s. § 7). Sie zahlen keinen Beitrag und haben, sofern sie nicht Verbandsmitglieder sind, auch kein Stimmrecht. Im übrigen sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Die Mitgliedschaft erlischt mit: |
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§ 5 |
Gesetzliche Vertretung, Geschäftsjahr und Haftung |
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1.
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Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Verband haftet mit seinem Vermögen für anstehende Verpflichtungen, nicht aber die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 6 |
Struktur, Organe und Einrichtungen |
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1. |
Der Verband setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern (Einzelmitgliedern, Gruppen gleich welcher Rechtsform und Vereinigungen), Ehrenmitgliedern und assoziierenden Mitgliedern zusammen. |
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2.
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Organe
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- Verbandstag - Arbeitsausschuß |
§ 7 |
Verbandstag |
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1.
7. |
Der Verbandstag ist das höchste Organ des Verbandes. Der Verbandstag setzt sich aus Einzelmitgliedern, Beauftragten der Gruppen und Vereinigungen, dem Vorstand sowie den Revisoren zusammen. Der Verbandstag findet alle 2 Jahre statt. Aufgaben des Verbandstages: Stimmrecht a) Gewählt werden alle 2 Jahre – der Vorstand und zwei Revisoren Die Beschlußfähigkeit des Verbandstages ist immer gegeben. Der Verbandstag kann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer Ehrenmitglieder ernennen. |
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§ 8 |
Vorstand |
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1.
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Der Vorstand ist für die Umsetzung der vom Verbandstag beschlossenen Verbandspolitik zuständig. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand bestimmt durch Wahl einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand kann zur Realisierung seiner Aufgaben zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen und Ausschüsse berufen. Der Vorstand tritt je nach Notwendigkeit, aber mindestens viermal im Jahr, zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von 2/3 seiner Mitglieder einberufen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen oder den Vorsitzenden als „geschäftsführenden Vorsitzenden“ einsetzen. Der Geschäftsführer ist vertraglich zu binden und erhält einen Funktionsplan. Der Vorstand kann eine Person benennen, die den Verband in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. Diese Person muß nicht Mitglied des Verbandes sein. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder erlischt mit ihrer Rücktrittserklärung an den Vorsitzenden, wirksam nach 3 Wochen des schriftlichen Zugangs, der Suspendierung oder der Entbindung durch den Verbandstag. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde. Wird eine Funktion frei, so kann der Vorstand kooptieren. Es dürfen aber höchstens 50% kooptierte Mitglieder im Vorstand sein. Der Vorstand sichert die Einhaltung der Satzung. Im Interesse des Verbandes und zum persönlichen Schutz können Personen von ihren Funktionen auf Vorstandsbeschluß entbunden werden. Diese Maßnahme muß schriftlich begründet und der Verbandstag davon unterrichtet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. |
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§ 9 |
Revisoren |
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1.
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Die Revisoren prüfen, ob die Finanzen- und Wirtschaftsführung des Verbandes satzungsgemäß erfolgte. Der Verbandstag wählt alle 2 Jahre zwei Revisoren. Diese dürfen im Verband keine anderen Funktionen bekleiden. |
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§ 10 |
Verfahrensvorschriften |
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2.
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Für sämtliche Organe und Einrichtungen Abstimmung Anträge/Anfragen Beschlüsse Protokolle Für den Verbandstag müssen die Protokolle Folgendes enthalten: |
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§ 11 |
Satzungsänderung |
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1.
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Die Anträge auf Satzungsänderungen sind bis 6 Wochen vor dem nächsten Verbandstag schriftlich an den Vorstand zu richten und den Mitgliedern mit der Einladung zum Verbandstag zuzusenden. Satzungsänderungen, sofern sie nicht den Zweck betreffen, können nur durch den Verbandstag mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist eine Urabstimmung aller Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Formänderungen, von denen die Eintragung in das Vereinsregister und die Erlangung der Gemeinnützigkeit abhängt, können vom Vorstand selbstständig vorgenommen werden. |
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§ 12 |
Auflösung des Verbandes |
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1.
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Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine schriftliche Urabstimmung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung für das Amateurtheater. Der Verein wird durch den Verbandstag oder von einer, durch den Verbandstag beauftragten Arbeitsgruppe bestimmt. |
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§ 13 |
Inkrafttreten |
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1.
3.
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Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.6.1990 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 2. Verbandstag am 8.5.1993 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 5. ordentlichen Verbandstag am 27.5.2000 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 7. ordentlichen Verbandstag am 20.3.2004 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 9. ordentlichen Verbandstag am 20.3.2008 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem außerordentlichen Verbandstag am 13.12.2009 angenommen. Die überarbeitete Satzung wurde auf dem 12. ordentlichen Verbandstag am 22.03.2014 angenommen. |